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Corona-FAQ des MBJS

06. 11. 2020

Um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, sind weiterhin umfassende Maßnahmen erforderlich, die physischen Kontakte auf das Notwendige zu beschränken. Seit 2. November 2020 gilt eine neu, befristete Eindämmungsverordnung. 

 

Für den Sport in der Übersicht gelten folgende Bestimmungen:

 

Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt

§ 12 Sport

 

(1)    Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.

 

(2)    Absatz 1 gilt nicht für

  1. den Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts; die Ausübung von Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ist untersagt,
  2. den Schulbetrieb sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und ‑sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.

 

Somit ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen untersagt (§ 12 Absatz 1), auch soweit diese Einrichtungen lediglich Bestandteil oder Zusatzangebote von Beherbergungsstätten (z.B. Hotels) sind.

Die Regelung zielt auf die Vermeidung von Kontakten ab, denn Sport und Spiel sind regelmäßig durch eine räumliche Nähe zwischen den anwesenden Personen über eine längere Verweildauer gekennzeichnet. Daraus folgt eine erhöhte Infektionsgefahr.

 

Untersagt ist der gesamte Sportbetrieb, d.h. sämtliche Betätigungen, die sportlichen Charakter haben, d.h. nicht nur zur körperlichen Ertüchtigung ggf. nach bestimmten Regeln ausgeübte körperliche Betätigungen, sondern auch rein aus Freude an Bewegung und Spiel ausgeübte Betätigungen.

 

Die Versorgung von Tieren (z. B. Pferde) ist kein Sportbetrieb im Sinne von § 12 Absatz1. Der Tierschutz gemäß § 2 Tierschutzgesetz ist weiter einzuhalten, d. h. Tiere dürfen im erforderlichen Umfang auch auf Sportanlagen versorgt und bewegt werden (z. B. Pferde), soweit dies für eine artgerechte Haltung erforderlich ist. Die Wartung und Pflege von Sportgeräten (z. B. Boote, Fahrräder) ist ebenfalls kein Sportbetrieb, d. h. Sportgeräte (u.a. Boote etc.) können aus den Sportanlagen geholt, zurückgebracht und auch gepflegt werden.

Individualsport auf und in allen Sportanlagen ist untersagt

(Einzel-)Personen können weiterhin alle Sportanlagen – auch Sporthallen – nutzen, soweit es sich um Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts handelt (z. B. Tennishallen; § 12 Absatz 2 Ziffer 1). Dies gilt jedoch nur, wenn kein Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ausgeübt wird. Um Kontaktsportarten handelt es sich immer dann, wenn der Abstand von 1,50 Meter bei der regelkonformen Sportausübung nicht jederzeit eingehalten werden kann (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1).

Da Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen auch unter den Begriff der „Sportanlage“ fallen, gilt die Erlaubnis zur Nutzung für den Individualsport auch für diese Einrichtungen. Dies bedeutet, dass auch Tischtennis, Badminton, Turnen, Sportschießen, Gewichtheben zu zweit, mit dem eigenen Hausstand oder teils allein theoretisch in Sportanlagen möglich ist. Anders als bei Squash, Kegeln und Billard, wo der Mindestabstand nicht immer eingehalten werden kann, deshalb untersagt.

Ausnahmen Schulsport - Schulschwimmen - Spezialschulen Sport - Profisport

Das Verbot der Sportanlagennutzung gilt nicht für den Schulbetrieb und für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen (§ 12 Absatz 2 Ziffer 2). Dies bedeutet unter anderem, dass Schulsporthallen und Schwimmhallen für den regulären Sportunterricht – einschließlich Schwimmunterricht - gemäß Rahmenlehrplan genutzt werden können. Der Schulbetrieb stellt keinen Publikumsverkehr dar (im Sinne des § 22), da der Personenkreis abstrakt bestimmt ist, daher dürfen auch Schwimmbäder durch Schulen weiter genutzt werden. Dies gilt auch für Schwimmsportaktivitäten von Hochschulen.

 

Für die Spezialschulen/Spezialklassen Sport gilt: Die Nachwuchsleistungssportlerinnen und -sportler können weiter Sport betreiben, auch auf den Sportanlagen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 und § 1 Abs. 2 Nr. 4 – auch die Ausnahme vom Abstandsgebot). Dies gilt auch für die Wassersportarten (Schwimmen, Wasserball etc.) in den Schwimmbädern, da dies kein „Publikumsverkehr“ darstellt (im Sinne von § 22). Die Schließung von Schwimmbädern ist nur für Publikumsverkehr angeordnet.

 

Auch Berufssportlerinnen und -sportler, Bundesligateams sowie Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten dürfen die Sportanlagen weiterhin für den Trainings- und Wettkampfbetrieb nutzen, im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes (§ 12 Absatz 2 Ziffer 3). Das Abstandsgebot gilt hier nicht (§ 1 Absatz 2 Ziffer 6).

 

Berufssportlerinnen und -sportlern wird – wie anderen Personen auch – die Berufsausübung ermöglicht (unter Berücksichtigung des Art. 12 Grundgesetz in Anwendung § 12 Absatz 2 Ziffer 3 der SARS-CoV-2-Eindämmunngsverordnung)

 

Die Ausnahme für Bundesliga-Teams ist notwendig und angemessen, da Berufssportler und Amateursportler (Nicht-Berufssportler) in Bundesligateams nicht trennbar sind (z. B. Handballbundesliga). Unter Berufssport im Sinne der Eindämmungsverordnung fallen alle Ligen, an denen Berufssportler ausschließlich oder anteilig im Rahmen ihrer Berufsausübung teilnehmen, wie zum Bespiel die Fußball-Regionalliga der Männer.

Die Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten sind von der Ausnahme umfasst, weil die Grenze zum Berufssport fließend ist und es sich um eine klar abgegrenzte Gruppe handelt, die auch aus gesundheitlichen Gründen und aus Gründen der Chancengleichheit das Training auf und in Sportanlagen nicht unterbrechen kann.

 

Da die Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten nicht unter den Begriff des Publikumsverkehrs fallen, können sie weiterhin die Schwimmbäder nutzen (§ 22 Nr. 9).

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb ist nur gestattet, sofern er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Es wird empfohlen, regelmäßig die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Geräten.

Das Abstandsgebot auch während des Sports stets einzuhalten

§ 1 Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln

(1) Jede Person ist verpflichtet,

  1. die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten (infektionsschutz.de),
  2. grundsätzlich einen Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot); sofern die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

(2) Das Abstandsgebot gilt nicht

  1. für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,
  2. im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes,
  3. zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal in den Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft; die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt,
  4. zwischen Schülerinnen und Schülern bei der Wahrnehmung von Schulsport, 
  5. zwischen Studierenden bei der Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  6. im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und -sportlern, Bundesligateams sowie Kader- athletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  7. bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken, sofern die Angebote in festen Gruppen wahrgenommen werden; Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
  8. wenn für die Wahrnehmung beruflicher, dienstlicher oder der Umsetzung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten die Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erforderlich ist.

 

Zusätzlich gilt für bei der Ausübung von Individualsport auf Sportanlagen, dass bei der Sportausübung nur von Personen eines Hausstandes der Abstand von 1,50 m unterschritten werden darf (§ 12 Absatz 2 Ziffer 1); nur dann ist Kontaktsport zulässig. Das Verbot des Kontaktsports ist damit strenger (§ 12 Abs. 2 Ziffer 1) als die Befreiung vom Abstandsgebot (§ 1 Absatz 2 Ziffer 1).

Mund-Nase-Schutz

Ein Mund-Nase-Schutz ist nur zu tragen, wenn es die neue Eindämmungsverordnung konkret anordnet. Weder für die Sportausübung auf Sportanlagen noch für die Sportausübung im öffentlichen Raum wurde in der Eindämmungsverordnung das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes geregelt. Jedoch ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, wenn der allgemeine Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (§ 1 Absatz 1).

Breiten- und Freizeitsport in geschlossenen Räumen - Indoorsport 

(Einzel-)Personen können weiterhin alle Sportanlagen – auch Sporthallen – nutzen, soweit es sich um Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts handelt (z. B. Tennishallen; § 12 Absatz 2 Ziffer 1). Dies gilt jedoch nur, wenn kein Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ausgeübt wird. Um Kontaktsportarten handelt es sich immer dann, wenn der Abstand von 1,50 Meter bei der regelkonformen Sportausübung nicht jederzeit eingehalten werden kann (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1).

 

Da Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen auch unter den Begriff der „Sportanlage“ fallen, gilt die Erlaubnis zur Nutzung für den Individualsport auch für diese Einrichtungen. Dies bedeutet, dass auch Tischtennis, Badminton, Turnen, Sportschießen, Gewichtheben zu zweit, mit dem eigenen Hausstand oder teils allein theoretisch in Sportanlagen möglich ist. Anders als bei Squash, Kegeln und Billard, wo der Mindestabstand nicht immer eingehalten werden kann, deshalb untersagt.

 

Training und Wettkampf in geschlossenen Räume ist nur innerhalb der Ausnahmen des § 12 Absatz 2 möglich.

 

Dokumentationspflicht im Indoor-Bereich
Eine Dokumentationspflicht besteht nicht mehr. Um im Falle einer Infektion die weiteren Personen zu informieren, empfiehlt es sich jedoch trotzdem, die Nutzung der Sportanlagen zu dokumentieren.

Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel - Outdoorsport

(Einzel-)Personen können weiterhin alle Sportanlagen – auch Sporthallen – nutzen, soweit es sich um Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts handelt (z. B. Tennishallen; § 12 Absatz 2 Ziffer 1). Dies gilt jedoch nur, wenn kein Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ausgeübt wird. Um Kontaktsportarten handelt es sich immer dann, wenn der Abstand von 1,50 Meter bei der regelkonformen Sportausübung nicht jederzeit eingehalten werden kann (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1). Dies gilt auch für Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.

 

Training und Wettkampf unter freiem Himmel ist nur innerhalb der Ausnahmen des § 12 Absatz 2 möglich.

 

Dokumentationspflicht auf Sportanlagen im Outdoor-Bereich
Eine Dokumentationspflicht besteht nicht mehr. Um im Falle einer Infektion die weiteren Personen zu informieren, empfiehlt es sich jedoch trotzdem, die Nutzung der Sportanlagen zu dokumentieren.

Sport außerhalb von Öffnungszeiten. und priv. Sportanlagen ist nicht untersagt

Die Sportausübung im öffentlichen Raum ist nicht untersagt. Das Verbot gilt nur für den Sportbetrieb auf und in Sportanlagen (§ 12 Absatz 1). Bei der Sportausübung im öffentlichen Raum sind das allgemeine Abstandsgebot einzuhalten (§ 1) und die Kontaktbeschränkungen zu beachten (§ 4).

 

§ 4 Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

 

(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, jedoch nur mit höchstens bis zu zehn Personen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts oder eines familiengerichtlich angeordneten begleiteten Umgangs,
  2. die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
  3. begleitete Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
  4. die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Umsetzung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
  5. Für die Sportausübung auf Spielplätzen unter freiem Himmel gilt Folgendes: Spielplätze sind den Sportstätten gleichgestellt. Auch auf Spielplätzen ist Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig, jedoch nur, wenn kein Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ausgeübt wird. (§ 13 Absatz 2 und § 12 Absatz 2)

Kein Sport im Rahmen der Jugendarbeit

Die Nutzung von Sportanlagen im Rahmen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit ist unabhängig vom Träger untersagt.

Vereinssitzungen und Sportveranstaltungen

Mitgliederversammlungen sowie Vereins- und andere Gremiensitzungen  können unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen stattfinden. Alle nicht zwingend notwendigen Zusammenkünfte sollten im November jedoch am besten abgesagt und verschoben oder digital durchgeführt werden.

 

Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und untersagt (§ 7 Absatz 3).

§ 7 Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit Angehörigen aus mehr als zwei Haushalten und mehr als zehn Personen sind untersagt.

(2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nicht ausschließlich wissenschaftlichen, unterrichtenden, geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Charakter haben, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablauf-programm haben.

(3) Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter

  1. unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden und
  2. in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden

sind untersagt. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Gerichtsverhandlungen.

(4) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach Absatz 3 haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,
  3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmenden,
  4. das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis nach § 6 Absatz 2 zum Zwecke der Kontaktnach-verfolgung; die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

 

(5) Absatz 3 gilt nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseins für- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind.

(6) Abweichend von Absatz 3 kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen.

Sporteinrichtungen für Publikumsverkehr geschlossen - Schulschwimmen darf stattfinden

Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder sind für den Publikumsverkehr zu schließen (§ 22 Ziffer 9). Der grundsätzlich zulässige Individualsport auf Sportanlagen (§ 12 Absatz 2 Ziffer 1) fällt im Rahmen der Nutzung von Schwimm-, Spaß- und Freizeitbädern aufgrund des weiten unbestimmten Personenkreises unter den Begriff des Publikumsverkehrs.

 

Ausnahmen
Die Nutzung der Schwimmhallen durch Schulen und Kitas (z. B. im Rahmen des Schwimmunterrichts), Berufssportlerinnen und sportler, Bundesligateams und Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten sowie die Sportpraxis an Hochschulen gehören dagegen nicht zum Publikumsverkehr. Dieser Personenkreis ist abstrakt begrenzt und darf grundsätzlich Sport auf Sportanlagen treiben (§ 12 Absatz 2 Ziffer 2 und 3). Schwimmbäder von Einrichtungen für Hilfen zur Erziehung (Kinder- und Jugendheime) fallen ebenfalls nicht unter dem Begriff „Publikumsverkehr, soweit sie von den untergebrachten Kindern und Jugendlichen genutzt werden.

Fortführung des Profisports

Die Regierungschefinnen und -chefs und die Bundeskanzlerin haben entschieden, dass der Profisport fortgeführt werden kann. Dies wurde in Brandenburg umgesetzt. Der Begriff "Profisport" ist nicht abschließend rechtlich definiert. Von Profisport kann aber immer dann gesprochen werden, wenn die Sportlerinnen und Sportler vertraglich an den Verein oder den Veranstalter gebunden sind und ihren Lebensunterhalt aus den daraufhin gezahlten Entgelten mit bestreiten.

 

Die Regionalligen im Fußball werden zwar in der Öffentlichkeit und sportfachlich als "Amateurligen" bezeichnet, faktisch sind aber die Sportlerinnen und Sportler regelmäßig arbeitsvertraglich an ihre Vereine gebunden. Sie dürfen folglich weitermachen. Bestehen solche Mannschaften sowohl aus Berufs- und Freizeitsportlern kann aufgrund des Willens des Verordnungsgebers abgeleitet werden, dass die Mannschaften in dieser Zusammensetzung weiter trainieren dürfen und an Wettkämpfen teilnehmen können, wenn anders ein ordnungsgemäßer und zulässiger Trainings- und Wettkampfbetrieb nicht mehr möglich wäre (z.B. sämtliche Torhüter Amateursportler sind). Die Berufsausübungsfreiheit von Profisportlerinnen und Profisportlern soll insgesamt gewährleistet bleiben. Vertraglich gebundene Trainerinnen und Trainer reichen aber nicht aus.

 

Alle weiteren Fragen und Antworten rund um das Thema Corona in Brandenburg vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) findet ihr auf der Seite des MBJS.

 

 

Bild zur Meldung: Corona-FAQ des MBJS

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